d) Die Grundstücke des Beschwerdeführers am K.________weg 2.________ (Köniz Grundbuchblatt Nr. L.________) und des Beschwerdegegners an der H.________strasse 1.________ (Köniz Grundbuchblatt Nr. M.________ sind rund 200 m Luftlinie voneinander entfernt. Zudem liegen zwischen den beiden Parzellen mehr als zehn weitere Grundstücke sowie die N.________strasse. Letztere teilt den K.________weg in einen östlichen und einen westlichen Teil.