Fehlt es an dieser Voraussetzung, tritt die BVD nicht auf die Beschwerde ein. Anzeigerinnen und Anzeiger können somit nur dann Baupolizeibeschwerde erheben, wenn sie als Nachbarinnen oder Nachbarn betroffen sind und sich somit zulässigerweise als Partei am baupolizeilichen Verfahren beteiligt haben (vgl. Art 46 Abs 2 Bst. a BauG).6