2. Beschwerdelegitimation a) Der Beschwerdegegner bestreitet die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Er macht insbesondere geltend, die Distanz zwischen den Grundstücken der beiden Parteien betrage rund 230 m. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die geforderte räumliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand und gelte bei der Distanz auch nicht mehr als Nachbar. Auch die Vorinstanz räumt in ihrer Stellungnahme ein, es sei fraglich, ob sie den Beschwerdeführer im Baupolizeiverfahren zu Recht als Partei beteiligt habe. Sein Grundstück liege rund 200 m vom Grundstück des Beschwerdegegners entfernt.