b) Beschwerden haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG3 zu beachten (vgl. Art 67 VRPG). Sie müssen unter anderem einen Antrag enthalten. Die Praxis ist jedoch vorab bei Laieneingaben nicht streng: Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird.4 Die Beschwerde enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag. Aufgrund der umfangreichen Begründung kann sie jedoch sinngemäss so verstanden werden, dass die angefochtene Verfügung auf- 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion