Eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die geforderte räumliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand und gelte nicht als Nachbar. 4. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 gab das Rechtsamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur Frage seiner Beschwerdelegitimation zu äussern. Davon machte er mit Schreiben vom am 24. Juli 2024 Gebrauch. Anschliessen gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen. Davon machten diese keinen Gebrauch. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen