3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In der Stellungnahme vom 20. Juni 2024 beantragt die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Es sei fraglich, ob sie den Beschwerdeführer zu Recht als Partei beteiligt habe. Sein Grundstück befinde sich in beträchtlicher Entfernung (rund 200 m) zu jenem des Beschwerdegegners. In seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2024 beantragt der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen.