1. Der Beschwerdeführer reichte am 7. August 2023 eine baupolizeiliche Anzeige beim Bauinspektorat der Gemeinde Köniz ein. Er machte geltend, auf Parzelle Köniz Grundbuchblatt Nr. G.________ sei beim Haus H.________strasse 1.________ in Niederscherli ein Kiesplatz erstellt worden, der seit Jahren als Parkplatz benutzt werde. Eine Baubewilligung liege höchstwahrscheinlich nicht vor. Die Gemeinde hätte einen Parkplatz auch gar nicht bewilligen dürfen, sei es laut Baubewilligung vom 29. Juni 1984 doch untersagt, am K.________weg Parkplätze zu erstellen. Mit Schreiben vom 1. September 2023 gab die Gemeinde dem Beschwerdegegner als Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme.