3. Die Verfahrenskosten von CHF 3600.00 werden der Beschwerdeführerin 2 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführerin 2 hat dem Beschwerdeführer 1 Parteikosten im Betrag von CHF 9464.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Frau Rechtsanwältin A.________, eingeschrieben 46 Seiler, in Kommentar USG, 2000, Art. 2 N. 65 ff.; Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N. 101; Brunner, In Kom- mentar USG, 2000, Art. 46 N. 10 und N. 29.