In seiner Kostennote macht der Beschwerdeführer 1 zudem die Kosten des Lärmgutachtens von CHF 7596.75 geltend. Nach Art. 2 USG gilt für die Kostenverlegung im Umweltschutzrecht das Verursacherprinzip. Die Ersteller bzw. Betreiber einer Immissionen verursachenden Anlage haben daher als potentielle Zustands- bzw. Verhaltensstörer die Kosten für die Lärmermittlung zu tragen.46 Die Kosten des Lärmgutachtens hat daher der Beschwerdeführer 1 trotz Obsiegens selber zu tragen. III. Entscheid