Innerhalb dieses Rahmens ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind dagegen als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 8500.00 als angemessen. Die massgebenden Parteikosten des Beschwerdeführers 1, welche die Beschwerdeführerin 2 zu tragen hat, betragen somit CHF 9464.15 (Honorar CHF 8500.00, Auslagen [pauschal 3 %] CHF 255.00, Mehrwertsteuer CHF 709.15). 44 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 45 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11).