9 PKV44 einen Zuschlag auf das Honorar von 50 % zu gewähren. Dies gelte umso mehr, als er im Rahmen seiner Eingabe vom 5. Mai 2025 zur erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin 2 Stellung zu nehmen hatte, welche umfangreicher gewesen sei als die ursprüngliche Beschwerde und den Charakter einer zweiten Beschwerdeschrift gehabt habe.