Diese sind jedoch von untergeordneter Natur und entsprechen zudem grundsätzlich nicht den geforderten Einschränkungen und den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2, weshalb sie diesbezüglich nicht als obsiegend gelten kann. Der Beschwerdeführer 1 wehrt sich nicht gegen diese Auflagen und kann entsprechend diesbezüglich nicht als unterliegend gelten. Die erwähnten Auflagen werden daher von Amtes wegen aufgenommen und haben keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Dass das von der Fachstelle verlangte Verbot der Nutzung der Bewässerungsanlage vor 07.00 43 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).