Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei vorliegendem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin 2 als unterliegend. Zwar werden im vorliegenden Entscheid gewisse, von der Fachstelle im Fachbericht Lärm vorgeschlagene Auflagen aufgenommen. Diese sind jedoch von untergeordneter Natur und entsprechen zudem grundsätzlich nicht den geforderten Einschränkungen und den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 2, weshalb sie diesbezüglich nicht als obsiegend gelten kann.