Mit der gestützt auf den Fachbericht Lärm aufgenommenen Auflage, wonach die Anlagebetreiberin mittels geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen hat, dass die Nutzungszeiten sowie Ruhe und Ordnung auf der Anlage eingehalten werden und wonach Verhaltensregeln und geltende Öffnungszeiten den Vereinsmitgliedern auf geeignete Art und Weise zu kommunizieren sind, erübrigt sich diese Anordnung der Vorinstanz. 11. Ergebnis und Kosten