b) Schliesslich verfügte die Vorinstanz im Dispositiv der angefochtenen Verfügung (Rz. 145) Folgendes: «Der Tennisclub hat aufgrund dieser Einschränkungen entsprechende Dokumente wie Hausordnungen und Reglemente zu erarbeiten oder anzupassen und diese den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Zum Beispiel auch durch Aushang.»