a) Die Vorinstanz verfügte im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zudem (Rz. 142) Folgendes: «Für Anlässe mit entgeltlicher Bewirtung im und um das Clubhaus ist eine gastgewerbliche Einzelbewilligung F (Festwirtschaft) beim Regierungsstatthalteramt zu beantragen. Gesuche sind bei der Einwohner- und Sicherheitsdirektion der Stadt Burgdorf einzureichen (Art. 31 GGG).» Dass diese Anordnung aufzuheben ist, wurde bereits unter E. 6g abgehandelt und begründet, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann.