Eine solche führt die Vorinstanz nicht an und ist auch nicht erkennbar. Das Lärmrecht des Bundes kann nach dem Erwogenen diese Grundlage nicht sein, da mangels mehr als geringfügigem Lärm weder von einer «Störung der öffentlichen Ordnung» noch von einer «ordnungswidrigen Baute und Anlage» im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG gesprochen werden kann. Dasselbe gilt für das FRG und das GPR, welche ebenfalls eine «erhebliche Beeinträchtigung der Ruhe» (FRG) bzw. einen «unnötigen, oder die Gesundheit schädigenden Lärm» sowie nicht «zumutbaren Lärm» (GPR) voraussetzen, wovon vorliegend nicht auszugehen ist (vgl. E. 7 und 8).