Was diese weitergehenden Beschränkungen der Betriebszeiten des Clubhauses anbelangt, so wurden diese von der Stadt nicht gestützt auf GGG verfügt, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Die Stadt stützt sich vielmehr Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG und geht diesbezüglich von einer «Störung der öffentlichen Ordnung» aus. Diese Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden. So handelt es sich bei dieser Bestimmung nur um eine Vollzugsnorm, weshalb die «Störung der öffentlichen Ordnung» in einer anderen Rechtsgrundlage begründet sein muss. Eine solche führt die Vorinstanz nicht an und ist auch nicht erkennbar.