vielmehr führt er hierzu in der Stellungnahme vom 6. März 2025 einzig aus, dass sie den aktuellen Verhältnissen entspreche. Eine weitergehende Beschränkung der Betriebszeiten des Clubhauses (wie sie die Vorinstanz verfügte) lässt sich jedoch nach dem Gesagten nicht mit dem Lärmrecht begründen, sind doch gemäss den zu folgenden Ausführungen der Fachstelle im Fachbericht Lärm (Ziff. 6.1.3) bei ordnungsgemässer Führung des Clubhauses gemäss der dargelegten Konzeption höchstens geringfügige Lärmimmissionen aus dem Innern des Clublokals und von der Nutzung des Aussenraumes in der Nachbarschaft zu erwarten (vgl. E. 6f).