d) Wie dargelegt wird die Nutzung des Clubhauses inkl. der Aussenfläche – gestützt auf die lärmrechtliche Beurteilung der Fachstelle – im Rahmen des Vorsorgeprinzips mittels Auflage einzig bis täglich 00.30 Uhr beschränkt (vgl. E. 6g). Dieser Auflage widersetzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht (mehr); vielmehr führt er hierzu in der Stellungnahme vom 6. März 2025 einzig aus, dass sie den aktuellen Verhältnissen entspreche.