Die Beschwerdeführerin 2 entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, es sei anzumerken, dass das Clubhaus über 20 Aussensitzplätze inklusive Grillplatz verfüge, welche im Sommerhalbjahr auch weit über die Betriebszeiten hinaus benutzt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer 1 vorbringe, dass sich die angeordneten Betriebszeiten nicht umsetzen liessen, so sei angemerkt, dass die Spieldauer auch entsprechend früher beendet werden könne, damit noch genügend Zeit fürs Umziehen und Duschen sowie «für das gemütliche Beisammensein» bleibe.