werden, dieses zu nutzen – selbstverständlich unter Einhaltung der allgemeinen Nachtruhe. Die Beschränkung der Öffnungszeiten des Clubhauses sei daher aufzuheben. Daran ändere auch der von der Vorinstanz erwähnte Art. 45 Abs. 2 BauG nichts, stelle doch das Clubhaus keine unvollendete, mangelhaft unterhaltene oder sonst wie ordnungswidrige Baute dar. Die Beschränkung könne sich daher auf keine rechtliche Grundlage stützen. Zudem lasse sich die Einschränkung gar nicht umsetzen: Wenn das Tennisspielen bis 22.00 Uhr erlaubt sei, könne das Clubhaus nicht zur selben Zeit geschlossen werden, müsse doch die Garderobe noch genutzt werden können.