Dies würde bedeuten, dass ein privates, nicht bewirtschaftetes und nicht bedientes Lokal ohne eigenes Getränke- und Speiseangebot massiv früher schliessen müsse als etwa das öffentliche Restaurant der nur wenige Meter entfernten Tennishalle Burgdorf. Es könne ihm genauso wenig wie jedem anderen privaten Eigentümer eines (zonenkonformen und ohne Auflagen bewilligten) Gebäudes verboten 42 Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV, BSG 935.111). 37/42 BVD 120/2024/19