Im Umkehrschluss bedeute dies, dass ein Vereinslokal mindestens bis um 00.30 Uhr und sogar darüber hinaus geöffnet sein dürfe. Wieso das Clubhaus nun aber an fünf von sieben Tagen deutlich vor der Polizeistunde schliessen müsse, sei nicht nachvollziehbar. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn nicht sogar willkürlich, wenn für das Clubhaus deutlich kürzere Öffnungszeiten gelten würden als für einen klassischen Gastgewerbebetrieb. Dies würde bedeuten, dass ein privates, nicht bewirtschaftetes und nicht bedientes Lokal ohne eigenes Getränke- und Speiseangebot massiv früher schliessen müsse als etwa das öffentliche Restaurant der nur wenige Meter entfernten Tennishalle Burgdorf.