c) In der Sache bringt der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde vor, die auferlegten Beschränkungen des Betriebs des Clubhauses seien rechtlich unhaltbar und völlig unverhältnismässig. Für die Nutzung des Clubhauses dürften keine Öffnungszeiten verfügt werden. Die Vorinstanz habe zu Recht festgestellt, dass das Clubhaus nicht dem GGG unterstellt sei, wobei es als Vereinslokal im Sinne von Art. 8 GGV jedoch nicht regelmässig über die Polizeistunde (00.30 Uhr) hinaus geöffnet sein dürfe. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass ein Vereinslokal mindestens bis um 00.30 Uhr und sogar darüber hinaus geöffnet sein dürfe.