b) Der Beschwerdeführer 1 führt in seiner Beschwerde auch diesbezüglich aus, diese Auflagen seien von der unzuständigen Behörde verfügt worden. Die Zuständigkeit für gastgewerbliche Verfahren liege beim Regierungsstatthalteramt. Sie müssten aufgehoben werden, wenn sie nicht sogar nichtig seien. Diese Rüge der Unzuständigkeit geht auch diesbezüglich fehl, da die Stadt diese Betriebszeiten des Clubhauses nicht gestützt auf das GGG, sondern gestützt auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG (Störung der öffentlichen Ordnung) verfügt hat.