Zudem sei zu beachten, dass ab 22.00 Uhr allgemein ein höheres Nachtruhebedürfnis bestehe, eine Lokalnutzung ausschliesslich im Innern jedoch diesem Bedürfnis begegnen könne. Auch wenn das Clubhaus nicht dem GGG und den Regeln zu den normalen Öffnungszeiten unterstellt sei, könne die Baupolizeibehörde zur Vermeidung der Störung der öffentlichen Ordnung Nutzungen zeitlich beschränken (Art. 45 Abs. 2 BauG). Die Nutzung des Clubhauses sei zeitlich und in Abhängigkeit mit den Spielzeiten zeitlich zu beschränken.