i GGV42 nicht regelmässig über die Polizeistunde (00.30 Uhr) geöffnet sein. In der Nachbarschaft eines Wohnquartiers sei es unüblich, wenn ein Vereinslokal überhaupt über die Polizeistunde geöffnet haben dürfte, da dadurch Störungen der öffentlichen Ordnung nicht auszuschliessen wären. Allerdings dürfe einem Verein die Nutzung eines Lokals auch nicht unverhältnismässig eingeschränkt werden. Zu beachten seien dabei auch wieder die Unterschiede zwischen den Werktagen und dem Wochenende. Zudem sei zu beachten, dass ab 22.00 Uhr allgemein ein höheres Nachtruhebedürfnis bestehe, eine Lokalnutzung ausschliesslich im Innern jedoch diesem Bedürfnis begegnen könne.