a) Zu den neu verfügten Betriebszeiten des Clubhauses (Montag bis Donnerstag 07.30 bis 22.00 Uhr, Freitag und Samstag 07.30 bis 00.30 Uhr des Folgetages, Sonntag 08.30 bis 21.00 Uhr; nach 22 Uhr Nutzung nur noch im Innern des Clubhauses bei geschlossenen Fenstern und Türen) führte die Stadt in der angefochtenen Verfügung (Rz. 134 ff.) Folgendes aus: Das Clubhaus sei als Vereinslokal im Bereich Gastgewerbe nicht dem GGG unterstellt. Es dürfe jedoch nach Art. 8 Abs. 1 Bst. i GGV42 nicht regelmässig über die Polizeistunde (00.30 Uhr) geöffnet sein.