zeigt noch zulässig. Schliesslich wäre ein solches angesichts der geringfügigen Lärmemissionen auf der einen Seite und der weitreichenden Folgen für den Beschwerdeführer 1 auf der anderen Seite auch klar unverhältnismässig. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 und mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen im Fachbericht Lärm (Ziff. 5.1.6.1) kann bei der Bewässerungsanlage schliesslich nicht von einem lärmintensiven Gerät gesprochen werden. 9. Einschränkungen der Betriebszeiten des Clubhauses