18 Abs. 2 GPR zulässig sind. Zu Recht weist die Stadt sodann daraufhin, dass angesichts der mittlerweile vielerorts sehr individuell ausgeübter Arbeitszeit, Freizeit, Pausen und Mobilität kaum mehr von einer effektiv stillen Mittagspause gesprochen werden kann. Ein Spielverbot über Mittag gestützt auf das GPR ist daher weder ange- 36/42 BVD 120/2024/19