18 Abs. 2 GPR lediglich, dass die Mittagsruhe zwischen 12.00 und 13.00 zu beachten sei. Da der Sportlärm (Tennisspiel und Zuschauende) vorliegend – wie bereits mehrfach erwähnt – generell und damit auch zur Mittagszeit zu höchstens geringfügigen Lärmemissionen führt, kann von einer fehlenden Beachtung der Mittagsruhe gar nicht erst gesprochen werden. Überdies geht es somit um zumutbaren Lärm aus einer ordnungsgemässen Tätigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Bst. a GPR, womit Abweichungen von den zeitlichen Beschränkungen gemäss Art. 18 Abs. 2 GPR zulässig sind.