Wenn die Beschwerdeführerin 2 sodann gestützt auf Art. 18 Abs. 2 GPR ein Spielverbot zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr verlangt, so lässt sich ein solches weder lärmrechtlich (vgl. E. 6g) noch mit Art. 18 Abs. 2 GPR begründen. Im Unterschied zur Vorgabe von Art. 18 Abs. 1 GPR, welche jeglichen Lärm zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr verbietet, statuiert Art. 18 Abs. 2 GPR lediglich, dass die Mittagsruhe zwischen 12.00 und 13.00 zu beachten sei.