Die von der Vorinstanz verfügte Auflage zu den lärmintensiven Geräten (Ziff. 143 der angefochtenen Verfügung) ist identisch mit der ohnehin geltenden Regelung von Art. 18 Abs. 3 GPR. Wie bereits bei der Beurteilung der Lärmimmissionen nach Bundesrecht (E. 6g) ausgeführt, ist eine Auflage, welche gestützt auf andere Rechtsgrundlagen ohnehin gilt, unnötig. Die von der Stadt verfügte Auflage zu den lärmintensiven Geräten kann daher gestrichen werden, zumal der Beschwerdeführer 1 davon Kenntnis hat und es für die Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung nebst dem klaren Wortlaut von Art. 18 Abs. 3 GPR keiner Auflage mit identischem Inhalt bedarf.