d) Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ist Art. 18 GPR vorliegend anwendbar, da dessen Absatz 1 «Gebieten mit Wohnnutzung» spricht und damit die Anwendbarkeit nicht auf Wohnzonen beschränkt. Auch wenn sich die Tennisanlage in einer Zone für Sport und Freizeitanlagen befindet, handelt es sich aufgrund der unmittelbar umliegenden Wohnhäuser dennoch um ein Gebiet mit Wohnnutzung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 GPR.