Die von der Beschwerdeführerin 2 beantragte Mittagsruhe sei abgesehen davon auch völlig unverhältnismässig und hätte geradezu absurde Auswirkungen. So wäre es ihm nicht mehr möglich, die erforderlichen Heimspiele des Interclubs durchzuführen, was dazu führen würde, dass zahlreiche Mitglieder aus dem Club austreten bzw. den Club wechseln würden. Die beantragte Mittagsruhe würde letztlich sogar seine Existenz gefährden. Ein Wassersprinkler lasse sich schliesslich offensichtlich nicht mit einem Rasenmäher oder einem Häcksler vergleichen.