Vorliegend handle es sich um eine ordnungsgemässe private Tätigkeit. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach in Burgdorf nicht von einer effektiv stillen Mittagspause gesprochen werden kann, könne überdies gefolgt werden und die Rechtsmittelinstanz habe keinen Anlass, von dieser Beurteilung durch die mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten kommunalen Behörde abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als ihm kein anderer Tennisclub der Schweiz bekannt sei, der eine Mittagsruhe kenne, auch kein anderer Sportverein in Burgdorf. Die von der Beschwerdeführerin 2 beantragte Mittagsruhe sei abgesehen davon auch völlig unverhältnismässig und hätte geradezu absurde Auswirkungen.