Der Beschwerdeführer 1 führt hierzu in seiner Beschwerdeantwort erneut aus, dass Art. 18 GPR gar nicht anwendbar sei, da sich die Tennisanlage nicht in einer Wohnzone befinde. Selbst bei Anwendung dieser Bestimmung ergebe sich daraus aber keine Pflicht, den Tennisbetrieb zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr einzustellen. So könne gemäss Art. 18 Abs. 4 GPR von der Beachtung der Mittagsruhe abgewichen werden, soweit sich zumutbarer Lärm aus einer ordnungsgemässen gewerblichen oder privaten Tätigkeit ergebe. Vorliegend handle es sich um eine ordnungsgemässe private Tätigkeit.