weshalb der Beschwerdeführer 1 dahingehend zu verpflichten sei, während der Ruhezeiten gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 GPR den Tennisbetrieb einzustellen, also insbesondere zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr. Ausserdem sei auch die Wassersprinkleranlage zweifelsohne als lärmintensives Gerät zu klassieren, womit sich der Beschwerdeführer 1 auch diesbezüglich an die Zeiten gemäss Art. 18 Abs. 3 GPR zu halten habe.