Die Beschwerdeführerin 2 entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort, bei Art. 18 Abs. 1 GPR sei unerheblich, dass die Lärmemissionen aus der Zone für Sport- und Freizeitanlagen stammen würden, soweit sie sich in der Wohnzone auswirkten. Die angeordneten Einschränkungen betreffend den Betrieb von lärmintensiven Geräten seien weder rechtswidrig noch unnötig; sie würden einerseits der Information des Beschwerdeführers 1 und anderseits der Durchsetzung der gesetzlichen Ordnung dienen. In ihrer Beschwerde vom 17. Mai 2024 rügt die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang, beim Tennisspiel handle es sich um eine erhebliche Lärmemissionen verursachende Tätigkeit,