c) Der Beschwerdeführer 1 bringt hierzu zunächst vor, es treffe zwar zu, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 GPR in Gebieten mit Wohnnutzung zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr kein Lärm verursacht werden dürfe. Die Anlage befinde sich jedoch nicht in einer Wohnzone, sondern in einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen. Diese Bestimmung sei daher gar nicht anwendbar. Weiter argumentiert er, die von der Vorinstanz verfügten Einschränkungen würden sich bereits aus dem GPR ergeben. Es sei nicht nötig, dass die Baupolizeibehörde dies noch einmal verfüge.