68 BV41) sowieso zu dulden. Zu prüfen sei, ob die Emissionen gesundheitsschädigend seien, was wiederum in erster Linie auf die Betriebszeiten bzw. die üblichen Ruhezeiten ankomme. Zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr sei ganz sicher kein Tennissport im Freien möglich. Zu diesen Nachtzeiten würden Emissionen zu Schlafstörungen führen, die im Endeffekt gesundheitsschädigende Auswirkungen haben könnten. Die Mittagsruheregelung sei jedoch nicht gleich zu gewichten wie die Nachtruhe.