b) Die Stadt stützte sich für die erlassene zeitliche Einschränkung von lärmintensiven Geräten auf die Zeiten gemäss Art. 18 Abs. 3 GPR. Dabei führte sie aus (angefochtene Verfügung, Rz. 126 ff.), im Sinne des GPR müsse vermieden werden, dass allgemein unnötiger oder die Gesundheit schädigender Lärm verursacht werde. Da der Tennisplatz seit Jahrzehnten zonenkonform und baubewilligt bestehe, müsse nicht geprüft werden, ob die Emissionen des Tennisplatzes nötig seien oder nicht. Sie seien, auch im allgemeinen öffentlichen Interesse an der Sportförderung (Art. 68 BV41) sowieso zu dulden.