Abweichungen von diesen zeitlichen Beschränkungen sind gestützt auf Art. 18 Abs. 4 GPR zulässig, soweit (a) sich zumutbarer Lärm aus dem bewilligten Betrieb einer Gastwirtschaft mit Aussensitzplätzen oder aus einer anderen ordnungsgemässen gewerblichen oder privaten Tätigkeit ergibt oder (b) Betriebe aufgrund der Natur ihres Betriebs auf den Einsatz Lärm erzeugender Maschinen und Geräte zu den genannten Zeiten zwingend angewiesen sind.