Der Betrieb von lärmintensiven Geräten wie Rasenmähern, Häckslern und dergleichen im Freien ist schliesslich gemäss Art. 18 Abs. 3 GPR untersagt (a) an Wochentagen vor 07.00 Uhr und nach 20.00 Uhr, (b) an Samstagen vor 08.00 Uhr und nach 18.00 Uhr, (c) während der Mittagsruhe nach Absatz 2 sowie (d) an Sonntagen und andern öffentlichen Feiertagen. Abweichungen von diesen zeitlichen Beschränkungen sind gestützt auf Art.