a) Gestützt auf das GPR erliess die Vorinstanz einzig zeitliche Beschränkungen des Betriebs von lärmintensiven Geräten (vgl. E. 3b). Gemäss Art. 17 GPR darf kein unnötiger oder die Gesundheit schädigender Lärm verursacht werden, wenn dieser durch geeignete Vorkehren vermieden werden kann. Art. 18 Abs. 1 GPR statuiert, dass in Gebieten mit Wohnnutzung zwischen 22.00 und 06.00 Uhr kein Lärm verursacht werden darf. Zwischen 12.00 und 13.00 Uhr ist sodann die Mittagsruhe zu beachten (Art. 18 Abs. 2 GPR). Der Betrieb von lärmintensiven Geräten wie Rasenmähern, Häckslern und dergleichen im Freien ist schliesslich gemäss Art.