f) Insgesamt lassen sich Einschränkungen der geltenden Spielzeiten bzw. Spielverbote (weder in dem von der Vorinstanz verfügten Umfang noch in dem von der Beschwerdeführerin 2 noch weiter beantragten Umfang), welche bereits gestützt auf das Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht des Bundes weder angezeigt noch zulässig sind (E. 6), auch nicht dem Schutz der Ruhe an öffentlichen Feiertagen und damit mit dem FRG begründen. 8. Einschränkungen gestützt auf das GPR / Beschränkung Betrieb von lärmintensiven Geräten