Mangels erheblicher Beeinträchtigung ist es schliesslich – entgegen dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin 2 – auch nicht angezeigt, die Spielzeit an den hohen Festtagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b FRG) und den übrigen öffentlichen Festtagen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c FRG), welche nicht auf einen Sonntag fallen, auf 20.00 Uhr zu beschränken.