Wenn sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich sodann auf Art. 4 Abs. 1 Bst. a FRG beruft, wonach an hohen Festtagen u.a. sportliche Veranstaltungen verboten sind, wenn es sich nicht um traditionsreiche Anlässe handelt, so lässt sich damit das verfügte Spielverbot auch nicht begründen. So kann zunächst beim freien Tennisspiel nicht von einer sportlichen Veranstaltung im Sinne dieser Bestimmung gesprochen werden. Weiter zielt diese Bestimmung nach Beurteilung der BVD vorab auf grössere bzw. ausserordentliche, sportliche Einzelveranstaltungen ab und nicht auf wiederkehrende und kleinere Anlässe, wie dies die Spiele der Interclubmeisterschaften sind.