Selbst wenn diese hohen Festtage in gewissen Kreisen der Bevölkerung aufgrund des religiösen und spirituellen Hintergrunds ein höheres Bedürfnis nach Ruhe nach sich ziehen, so vermag dies ein Spielverbot und damit die Anordnung kompletter Ruhe auf einer Anlage, welche ohnehin nur geringfügige Lärmemissionen verursacht, nicht zu rechtfertigen. Dass die meisten Leute sodann an diesen Tagen in sich gehen würden und nicht den sportlichen Ausgleich suchen, wie die Vorinstanz argumentiert, entspricht nicht der gesellschaftlichen Realität der heutigen Zeit. Wenn sich die Beschwerdeführerin 2 diesbezüglich sodann auf Art. 4 Abs. 1 Bst.